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So geht gründen – DAS ist wichtig!
Willkommen zurück! Im letzten Teil hat Dorothea die „Reverse-Charge-Falle“ bei ihren Google- und Meta-Werbeausgaben erkannt und elegant umschifft. Die Werbung zeigt Wirkung, die Aufträge werden mehr – und damit gerät etwas anderes an seine Grenzen: Dorotheas Arbeitsplatz am Esstisch.
Dorothea beschließt also in ihren Arbeitsplatz zu investieren: ein neuer Schreibtisch, ein rückengerechter Schreibtischstuhl, eine Webcam und ein gutes Mikrofon für Kundengespräche – und weil immer noch Rechnungen und Verträge ausgedruckt werden müssen, kommt auch ein neuer Drucker auf die Liste. Auch die Anschaffung eines leistungsstärkeren Notebooks steht noch an, damit möchte sie aber noch warten, bis sich ihre Umsätze nachhaltig stabilisiert haben.
Dorothea hat einen Meilenstein erreicht – ihre Webseite ist endlich fertig! Da Hoffnung keine Strategie ist, beginnt sie nun, aktiv Werbung zu machen. Sie erstellt sich ein professionelles Profil bei Google, und schaltet die ersten Anzeigen auf Facebook und Instagram (Meta).
Und siehe da: Die Strategie beginnt, aufzugehen! Erste kleine Anfragen trudeln über das Internet ein, und Dorothea ist sichtlich zufrieden. Den bisher größten Fisch zieht sie allerdings an Land, weil ihre allererste Kundin sie begeistert weiterempfohlen hat.
Voller Tatendrang bestellt Dorothea alles und lädt die Rechnungen wie gewohnt in ihrer Buchhaltungssoftware hoch. Da sie sich inzwischen auch Routinen angewöhnt hat, und heute die laufende Buchhaltung ansteht, macht sie sich direkt daran, die Belege alle den entsprechenden Kosten zuzuordnen. Von ihrer Buchhaltungscoach hat sie gelernt, dass Anschaffungen oberhalb 250 Euro netto nicht mehr direkt in die Kosten gebucht werden, sondern als sogenanntes „Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG)“ anders behandelt werden. Das muss sie jetzt noch einmal in ihren Unterlagen nachlesen.
Sie liest nach und überprüft noch einmal die Rechnungen:
Obwohl sie nicht umsatzsteuerpflichtig ist, gilt für sie auch die Nettogrenze, das hatte sie sich beim Coaching extra notiert. Sie ordnet also alle Anschaffungen dem Buchungskonto „480 Geringwertige Wirtschaftsgüter“ zu.
Und noch einmal schaut Dorothea vorsichtshalber in die Unterlagen ihres Coachings, denn sie möchte auf keinen Fall etwas falsch machen: Liegt der Netto-Kaufpreis eines selbstständig nutzbaren Wirtschaftsguts bei maximal 800 Euro, darf Dorothea den vollen Betrag sofort im Jahr der Anschaffung abschreiben. Liegt der Preis darüber, muss der Betrag über die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt werden „das wird dann beim Notebook der Fall werden“ denkt Dorothea.
Diese Regeln gelten pro einzelnem Gegenstand, nicht für die ganze Bestellung zusammen.
Und noch etwas hat Dorothea gelernt: Bei einem GWG gibt es immer zwei Buchungen. Mit der ersten Buchung landet die Anschaffung auf dem Buchungskonto GWG und ist damit sozusagen im Unternehmen „registriert“. Mit einer zweiten Buchung darf man dann das GWG sofort abschreiben, und erst mit dieser Buchung entstehen Kosten, die den Gewinn reduzieren. Dorotheas Buchhaltungssoftware unterstützt sie dabei und schlägt direkt vor, die verbuchten Beträge sofort abzuschreiben. Das bestätigt Dorothea, und stellt erstaunt fest, was jetzt passiert. Die als GWG verbuchten Beträge verschwinden wieder von dem Buchungskonto 480, das Buchungskonto geht auf null, aber es bleibt dauerhaft nachvollziehbar, dass diese Gegenstände angeschafft wurden. „Erstaunlich“ denkt Dorothea und erinnert sich daran, was die Begründung hierfür ist: Das Finanzamt kann so besser nachvollziehen, welche Wirtschaftsgüter angeschafft wurden und also im Unternehmen vorhanden sein müssten.
Als Dorothea alle Anschaffungen verbucht und abgeschrieben hat, schaut sie zufrieden auf ihren neuen Arbeitsplatz: aufgeräumt, professionell, bereit für die nächsten online Kundengespräche. Und auch in der Buchhaltung hat sie wieder etwas gelernt, das ihr Sicherheit gibt: Eine Anschaffung an sich wirkt sich nicht unbedingt gleich auf den Gewinn aus – aber sie hat ihren festen, nachvollziehbaren Platz in ihren Zahlen.
Da ihr neuer Arbeitsplatz nun eingerichtet, beschließt Dorothea sich bei ihrer nächsten Buchhaltungsroutine mit dem Thema der Abzugsfähigkeit von Kosten in Verbindung mit ihrem häuslichen Arbeitszimmer beziehungsweise Arbeitsbereich zu beschäftigen. Was darf Dorothea für ihren Arbeitsplatz zu Hause eigentlich steuerlich ansetzen – und was nicht? Im Moment ist Dorothea aber erst einmal froh und erleichtert, dass es mit der Verbuchung und auch Abschreibung ihrer ersten Anschaffungen zu gut geklappt hat.
Wie es für Dorothea in Sachen Kosten für das Arbeitszimmer aussieht, das erfährst Du im nächsten Teil unserer Reihe: Buchhaltung für Gründerinnen – Wie Zahlen zum Spaß-Faktor werden.
Heike Fohrmann – www.hfohrmann.de – www.jahreskreis-der-buchhaltung.de
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